AKTUELLES

Was müssen sie wissen und beachten:

Wir haben für sie die wichtigen Änderungen und Neuerungen ab dem Jahr 2025/2026 zusammengestellt: 
 

Änderung der Steuerberatungsvergütungsverordnung ab dem 01.07.2025 

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der 5. Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Die Änderungen treten am 01.07.2025 in Kraft.

Die Änderungen im Überblick:

   Erhöhung der Wertgebühren (Tabellen A bis D) um 6% (Anlagen 1bis 4 zur StBVV)

   Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung um ca. 9% (§ 34 StBVV)

   Erhöhung der Höchstgebühr bei der Zeitgebühr auf 164,00 Euro (§ 13 StBVV)

   Anpassungen beim Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 18 StBVV)

   Aufhebung der Beschränkungen bei Pauschalvergütungen (§ 14 StBVV)

   Verschiedene Ergänzungen und Anpassungen (§ 22, § 23, § 24 und § 33 StBVV)

 

Die Renten steigen ab dem 01.07.2025 und 01.07.2026

Die Renten steigen in 2025 um 3,74 % und voraussichtlich in 2026 um 3,73 %. 

Allerdings erhöht sich dafür der Beitrag zur Pflegeversicherung, die im ersten Monat einmalig nachgezahlt werden muss. 

Mit der Rentenerhöhung werden viele Rentner erstmalig steuerpflichtig, da sie die Grundfreibeträge nunmehr überschreiten. Daher gilt:  Liebe Rentner, sie werden vom Finanzamt nicht darauf hingewiesen. Bereiten sie sich unbedingt selber darauf vor und sammeln sie alle relevanten Belege, Rentenbescheide, Handwerkerrechnungen, Arztkosten, Versicherungen etc. 


 

Termin zur Abgabe der Steuererklärung 2025 (ohne Steuerberater) ist der 31.07.2026

Wer seine Steuererklärung selber erstellt muss diese spätestens am 31.07.2026 beim Finanzamt einreichen. Wenn die Erklärungen durch uns erstellt werden, verlängert sich die Einreichungsfrist bis zum 28.02.2027.

Bei verspäteter Abgabe erhebt das Finanzamt automatisch Verspätungszuschläge.


 

Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025 

Jeder Unternehmer ist ab dem 01. Januar 2025 verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen empfangen zu können. Es handelt sich dabei um ein strukturiertes elektronisches Format (keine PDF-Dateien).

Dagegen gilt für Ausgangs-Rechnungen über erbrachte Leistungen, dass diese bis zum 31.12.2026 weiterhin als PDF-Rechnung per eMail verschickt werden können, oder als Papier-Rechnungen geschrieben werden dürfen (allgemeine Übergangsregelung; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG). 

Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz in 2026 nicht mehr als 800.000 EUR betragen hat, verlängert sich die vorgenannte Frist bis zum 31.12.2027. 

 

Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2025 / 01.01.2026

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01.01.2025 auf 12,82 € je Stunde gestiegen (vorher: 12,41 €). Ab dem 01.01.2026 erhöht er sich weiter auf 13,90 € je Stunde.

Durch die damit verbundene automatische Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte ("Minijob") erhöht sich der Monatslohn auf maximal 556 € für 2025 und 603 € für 2026. 

Geplant ist ab 2027 ein Betrag i.H.v. 14,60 €.

 

Kleinunternehmer-Grenze bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2025 

Achtung Kleinunternehmer:  Änderung der Kleinunternehmer-Regelung im Umsatzsteuer-Recht ab Jahreswechsel 2025.

Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2025 die Kleinunternehmerreglung ab dem 01.01.2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modifiziert. Die Umsatzgrenzen bis zu der ein Unternehmer als Kleinunternehmer gilt, wurde auf 25.000 € (Vorjahresumsatz zuzüglich Umsatzsteuer) und 100.000 € (Umsatz lfd. Jahr) angehoben.  D.h. beide Höchstbeträge sind einzuhalten. Bei Teilmonaten ist auf Jahreswert hochzurechnen.

Wer ab dem Jahr 2025 (oder Folgejahre) den Jahres-Grenzbetrag von 100.000 € Umsatz überschreitet, fällt automatisch mit dem Tag der Überschreitung nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung und muss entsprechend, rückwirkend ab 01. Januar des Jahres MWSt nachträglich bezahlen. Wenn dies der Fall ist, kann er dafür aber für 2025 (oder Folgejahre) den Vorsteuerabzug und die EU-Steueranrechnung in Anspruch nehmen. 

Wichtig: Sie müssen den Umsatz stets im Auge haben, wenn sie sich zum Jahresbeginn für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Er darf die 100.000 € nicht überschreiten. Dann ist auch keine USt-Jahreserklärung mehr abzugeben. Aber auf jeder Rechnung ist der Satz: "Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine MWSt enthalten." (Beispiel) auszuweisen. 

 

Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von Krypto-Währungen (BMF-Schreiben vom 06.03.2025) 

Da Tätigkeiten mit Krypto-Währungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) führen kann, hat der BMF mit dem Schreiben vom 06.03.2025 die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten verschärft und neu ausgeführt. Virtuelle (Krypto-) Währungen sind nunmehr als "Wirtschaftsgut" bestätigt.

Explizit werden Bitcoin, Ether und Monero vom BFH als digitale Vermögenswerte bezeichnet, die wirtschaftlich betrachtet als Vermögenswerte gelten, nicht aber unter den Begriff "Geld" fallen.

Für private Investoren bleibt ein Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG stets steuerfrei, wenn die Haltefrist von einem Jahr - ab Kaufdatum - überschritten wurde.

Um der Finanzverwaltung die staatliche Kontrolle zu ermöglichen, treten ab dem 01.01.2026 neue Meldepflichten, EU-weit, in Kraft (EU-Richtline DAC8). Betroffen sind insbesondere alle Krypto-Börsen, Händler und letztlich alle Privat-Investoren. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 27.06.2025 veröffentlicht, dass man an einem "Kryptowerte Steuertransparenz Gesetz" arbeitet. Dieses soll maximale Transparenz und Offenlegung enthalten.

Im Hinblick auf die neuen Anforderungen der Finanzämter ab 01.01.2026 sollten alle Investoren spätestens jetzt detaillierte und nachvollziehbare Aufzeichnungen über jeden Vorgang zu führen bzw. Rückwirkend nachzuholen. Durch die o.g. Meldepflicht sind alle Börsen weltweit verpflichtet alle Bewegungen auf Wallets an die Finanzämter zu melden. 

Damit ändert sich die bisherige Mitwirkungspflicht in eine Beweislast, die sie zwingt ihre Wallets als ihr Eigentum mit allen Bewegungen zu beweisen (Beispiel: eigene Wallets (Self-Custody) .  

Für spezielle Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.  

 

weitere Änderungen in Kurzform:

Grundfreibetrag 2026:  Erhöhung auf 12.348 €  (Einzelveranlagung) bzw. 24.696 €  (Zusammenveranlagung).

Kindergeld:  Anstieg auf 259 € pro Kind und Monat ab 01.01.2026.

Kinderfreibetrag:  Erhöhung auf 3.414 € pro Elternteil (gesamt 9.756 € inkl. Betreuungsfreibetrag).

Pendlerpauschale:  Die Pendlerpauschale von 0,38 € gilt ab 01.01.2026 einheitlich pro KM.

 

Immobilien und Vermietung

Für Immobilieneigentümer steigen die Dokumentationspflichten erheblich. Ein Schwerpunkt liegt auf energetischen Modernisierungsnachweisen und der korrekten Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und über Jahre abzuschreibenden Herstellungskosten. Die degressive Abschreibung für Wohngebäude bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten für Investoren, erfordert aber eine präzise zeitliche Planung der Bauanträge oder Kaufverträge.


E-Commerce und Digitale Plattformen

Unternehmer im E-Commerce müssen die Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) beachten. Zudem führt das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) bei grenzüberschreitenden B2C-Umsätzen weiterhin zu komplexen Compliance-Anforderungen.

Gemeinnützigkeit und Ehrenamt

Zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements werden zum 1. Januar 2026 die steuerfreien Pauschalen angehoben. Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro, während die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro erhöht wird. Diese Änderungen sind für Vereine und Stiftungen von großer Bedeutung um die Attraktivität des Ehrenamts zu fördern.

Restaurant- und Verpflegungsumsätze

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird die Absenkung des Steuersatzes auf 7 % für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab dem 1.1.2026 wieder – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Die Ermäßigung des Steuersatzes betrifft weiterhin nur die Abgabe von Speisen, nicht aber die von Getränken.

Aktivrente

Ab 1. Januar 2026 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Aktivrente bis zu 2000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen können, ohne dass die gesetzliche Rente gekürzt wird. Die Regelung ist unabhängig davon geplant, ob die Rente bereits läuft oder der Rentenbeginn verschoben wurde. Wichtig ist nur, dass das Renteneintrittsalter erreicht ist.

 

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