AKTUELLES
Was müssen sie wissen und beachten:
Wir haben für sie die wichtigen Änderungen und Neuerungen ab dem Jahr 2025 zusammengestellt:
Änderung der Steuerberatungsvergütungsverordnung ab dem 01.07.2025
Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der 5. Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Die Änderungen treten am 01.07.2025 in Kraft.
Die Änderungen im Überblick:
Erhöhung der Wertgebühren (Tabellen A bis D) um 6% (Anlagen 1bis 4 zur StBVV)
Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung um ca. 9% (§ 34 StBVV)
Erhöhung der Höchstgebühr bei der Zeitgebühr auf 164,00 Euro (§ 13 StBVV)
Anpassungen beim Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 18 StBVV)
Aufhebung der Beschränkungen bei Pauschalvergütungen (§ 14 StBVV)
Verschiedene Ergänzungen und Anpassungen (§ 22, § 23, § 24 und § 33 StBVV)
Die Renten steigen ab dem 01.07.2025
Die Renten steigen um 3,74 %. Allerdings erhöht sich dafür der Beitrag zur Pflegeversicherung, die im ersten Monat einmalig nachgezahlt werden muss. Mit der Rentenerhöhung werden viele Rentner erstmalig steuerpflichtig, da sie die Grundfreibeträge nunmehr überschreiten.
Achtung: Sie werden vom Finanzamt nicht darauf hingewiesen. Bereiten sie sich unbedingt selber darauf vor und sammeln sie alle relevanten Belege, Rentenbescheide, Handwerkerrechnungen, Arztkosten etc.
Termin zur Abgabe der Steuererklärung 2024 (ohne Steuerberater) ist der 31.07.2025
Wer seine Steuererklärung selber erstellt muss diese spätestens am 31.07.205 beim Finanzamt einreichen. Wenn die Erklärungen durch uns erstellt werden, verlängert sich die Einreichungsfrist bis zum 02.06.2026.
Bei verspäteter Abgabe erhebt das Finanzamt automatisch Verspätungszuschläge.
Elektronische KASSEN müssen bis zum 31.07.2025 angemeldet werden
Unternehmen die elektronische Kassensysteme einsetzen, müssen diese bis spätestens 31. Juli 2025 digital beim Finanzamt anmelden. Dies gilt für alle Branchen, ob Einzelhandel, Gastronomie, Fachgeschäfte oder Supermärkte. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Strafen und Schätzungen rechnen.
Durch § 146a AO in Verbindung mit dem letzten BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 läuft die Übergangsfrist nun endgültig aus, wenn "elektronische Aufzeichnungsgeräte" (Kassensysteme) vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, oder nach dem 01.07.2025 außer Betrieb genommen wurden.
Alle neu angeschafften Aufzeichnungsgeräte sind künftig innerhalb eines Monats über ELSTER bei der Finanzverwaltung elektronisch zu melden. Gleiches gilt für außer Betrieb genommene Geräte.
Zur "Kassenmeldung" sind erforderlich: Hersteller, Typ, Seriennummer der TSE (technische Sicherheitseinrichtung) und Datum der Inbetriebnahme (bzw. außer Betrieb-Setzung).
Über die Kollaborationsplattform ADDISON OneClick können wir für sie alle notwendigen Daten übermitteln.
Denken sie bitte auch daran, dass mit der Inbetriebnahme eines neuen Kassensystems auch eine notwendige Änderung der Verfahrensdokumentation erfolgen muss.
Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025
Jeder Unternehmer ist ab dem 01. Januar 2025 verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt E-Rechnungen empfangen zu können. Es handelt sich dabei um ein strukturiertes elektronisches Format (keine PDF-Dateien).
Kleinere Unternehmen müssen ihre Ausgangs-Rechnungen allerdings erst ab dem 01.01.2027 in diesem Format (digital) erstellen und versenden. Bis dahin gelten weiter PDF-Dateien oder Papier-Rechnungen.
Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2025
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01. Januar 2025 auf 12,82 € je Stunde gestiegen (vorher: 12,41 €). Durch die damit verbundene automatische Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte ("Minijob") erhöht sich der Monatslohn auf maximal 556 €.
Kleinunternehmer-Grenze bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2025
Achtung Kleinunternehmer: Änderung der Kleinunternehmer-Regelung im Umsatzsteuer-Recht ab Jahreswechsel 2025.
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2025 die Kleinunternehmerreglung ab dem 01.01.2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modifiziert. Die Umsatzgrenzen bis zu der ein Unternehmer als Kleinunternehmer gilt, wurde auf 25.000 € (Vorjahresumsatz zuzüglich Umsatzsteuer) und 100.000 € (Umsatz lfd. Jahr) angehoben. D.h. beide Höchstbeträge sind einzuhalten. Bei Teilmonaten ist auf Jahreswert hochzurechnen.
Wer im laufenden Jahr 2025 den Grenzbetrag von 100.000 € Umsatz überschreitet, fällt nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung und muss entsprechend ab 01. Januar 2025 Umsatzsteuer bezahlen. Wenn dies der Fall ist, kann er dafür auch für 2025 den Vorsteuerabzug und die EU-Steueranrechnung in Anspruch nehmen.
Wichtig: Bei der "alten" 50.000 €-Grenze für das laufende Jahr handelte es sich um eine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres. Wurde diese nach bestem Wissen und Gewissen aufgestellt, war eine Überschreitung der 50.000 € während des laufenden Jahres unschädlich. Dies ist nicht mehr der Fall !!
Daher ist wichtig, den Umsatz laufend zu kontrollieren und im Auge zu halten.
Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten von Krypto-Währungen (BMF-Schreiben vom 06.03.2025)
Da Tätigkeiten mit Krypto-Währungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) führen kann, hat der BMF mit dem Schreiben vom 06.03.2025 die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten verschärft und neu ausgeführt. Virtuelle (Krypto-) Währungen sind nunmehr als "Wirtschaftsgut" bestätigt.
Explizit werden Bitcoin, Ether und Monero vom BFH als digitale Vermögenswerte bezeichnet, die wirtschaftlich betrachtet als Vermögenswerte gelten, nicht aber unter den Begriff "Geld" fallen.
Für private Investoren bleibt ein Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG stets steuerfrei, wenn die Haltefrist von einem Jahr - ab Kaufdatum - überschritten wurde.
Um der Finanzverwaltung die staatliche Kontrolle zu ermöglichen, treten ab dem 01.01.2026 neue Meldepflichten, EU-weit, in Kraft. Betroffen sind insbesondere alle Krypto-Börsen, Händler und letztlich alle Privat-Investoren. Das Bundesfinanzministerium hat dazu am 27.06.2025 veröffentlicht, dass man an einem "Kryptowerte Steuertransparenz Gesetz" arbeitet. Dieses soll maximale Transparenz und Offenlegung enthalten.
Im Hinblick auf die kommenden Anforderungen der Finanzämter sollten alle Investoren spätestens jetzt beginnen detaillierte und nachvollziehbare Aufzeichnungen über jeden Vorgang zu führen. Nur damit ist die Möglichkeit der steuerlichen Zuordnung gegeben.
Für spezielle Fragen in diesem Zusammenhang stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.
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weitere Änderungen in Kurzform:
Grundfreibetrag 2025: Erhöhung auf 12.096 € (Einzelveranlagung) bzw. 24.192 € (Zusammenveranlagung).
Kindergeld: Anstieg auf 255 € pro Kind und Monat ab 01.01.2025.
Kinderfreibetrag: Erhöhung auf 3.336 € pro Elternteil (gesamt 9.600 € inkl. Betreuungsfreibetrag).
Erbschaftsteuer: Pauschbetrag für Erbfallkosten steigt von 10.300 € auf 15.000 €.